Zurück zum Interview
 
Antrag nicht erfolgreich? So gehst Du weiter vor!
Kurz zusammengefasst – Worum geht es hier? Was habe ich davon?
Du hast einen Antrag auf einen Betreuungsplatz gestellt, aber Dein Antrag wurde abgelehnt oder Du hast auch nach mehreren Monaten keine Antwort erhalten?
Hier erfährst Du, wie Du weiter vorgehen kannst. Je nachdem, wie die Behörde Deinen Platz abgelehnt hat oder nicht geantwortet hat und in welchem Bundesland Du lebst, ist der nächste Schritt entweder ein Widerspruch oder eine Klage gegen den zuständigen Träger der Jugendhilfe. Ist es eilig, solltest Du eine einstweilige Anordnung erwirken.
Wir erklären Dir unten die Details für jeden Schritt. Einen Widerspruch kannst Du selbst für Dein Kind einlegen oder Du kannst selbst für Dein Kind auf einen Kitaplatz klagen. Wir empfehlen Dir aber, Dein Kind anwaltlich vertreten zu lassen.
Wenig Zeit? Hier bekommst Du direkt Hilfe:
Du hast für Dein Kind einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag auf einen Betreuungsplatz gestellt, aber der Antrag wurde abgelehnt oder Du hast auch nach drei Monaten keine Antwort erhalten? Dann solltest Du tätig werden!
Die erste Frage, die Du Dir beantworten solltest, ist: Möchtest Du einen Rechtsanwalt beauftragen oder möchtest Du die Rechte Deines Kinds selbst durchsetzen? In den nächsten Abschnitten kannst Du erfahren, wie es mit einem Rechtsanwalt weitergeht oder wie Du Deinem Kind selbst helfen kannst. Wenn Du beide Abschnitte gelesen hast, hast Du ein besseres Gefühl dafür, wie Du weitermachen möchtest!
Mit Rechtsanwalt (Anwalt finden, Kosten, was wird passieren)
Mit einem Rechtsanwalt ist die sicherere und weniger aufwendige Variante, einen Betreuungsplatz für Dein Kind durchzusetzen. In diesem Abschnitt erfährst Du, welche Kosten dabei entstehen können, wie Du einen geeigneten Anwalt findest und wie das Verfahren ab der Beauftragung des Rechtsanwalts läuft.
Den richtigen Rechtsanwalt finden
Nicht jeder Rechtsanwalt kennt sich in allen Gebieten des Rechts gleich gut aus. Der richtige Anwalt für die Durchsetzung des Betreuungsanspruchs ("Kitaplatzklage") hat Erfahrung in dem Bereich. Das heißt, er/sie hat schon anderen Kindern durch Widerspruchsverfahren oder Klagen zu einem Betreuungsplatz verholfen. Kannst Du keinen Anwalt finden, der Erfahrung bei Kitaplatzklagen hat, ist es gut, zumindest einen Anwalt zu finden, der sich im Verwaltungsrecht auskennt. Denn der Anspruch auf einen Betreuungsplatz wird im Verwaltungsverfahren und vor Verwaltungsgerichten durchgesetzt.
Wie findest Du einen solchen Anwalt? Zum einen kannst Du im Internet suchen. Viele Rechtsanwälte haben mittlerweile Webseiten, die ihre Erfahrungen zeigen. Auch persönliche Empfehlungen sind hilfreich. Vielleicht hat in Deinem Umfeld schon jemand einen Kitaplatz eingeklagt und kann Dir einen guten Rechtsanwalt empfehlen? Ansonsten bietet Dir Deine nächstgelegene Rechtsanwaltskammer eine Suche über alle bei ihr registrierten Anwälte. Hier kannst Du zum Beispiel einen Fachanwalt für Sozialrecht oder Verwaltungsrecht suchen. Eine Liste der lokalen Rechtsanwaltskammern findest Du bei der Bundesrechtsanwaltskammer.
Was kostet es?
Einen Überblick über das Kostenrisiko findest Du in den Tabellen "Kostenrisiken". Warum schreiben wir Kostenrisiken und nicht Kosten? Gewinnt Dein Kind das Verfahren, hat es in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Bekommt Dein Kind also Recht, kann es von der Behörde verlangen, dass die Behörde Eure Anwaltskosten übernimmt.
Kosten für einen Verfahrensschritt (also Widerspruch, Klage oder einstweiliger Rechtsschutz) entstehen natürlich nicht, wenn der Schritt nicht unternommen wird. Bekommt Dein Kind also bereits auf den Widerspruch einen Betreuungsplatz angeboten, ist eine Klage oder der einstweilige Rechtsschutz nicht nötig. Es entstehen dann dafür keine Kosten.
Kostenrisiken
Anspruch auf Betreuungsplatz
Verfahrensschritt Kosten
Widerspruchsverfahren EUR 540,50
Klage EUR 1.017,45
Einstweiliger Rechtsschutz EUR 367,23
Schadensersatzansprüche
Verfahrensschritt Kosten
Klage auf Schadensersatz EUR 4.997,63
  • Wenn Du einen Anwalt beauftragen möchtest, empfehlen wir Dir, bereits vor dem ersten Gespräch zu klären, welche Kosten entstehen. Unsere Übersicht "Kostenrisiken" ist keine Garantie, dass ein von Dir beauftragter Anwalt nicht anders abrechnen möchte und Dir eine andere Kostenvereinbarung anbietet.
Anwalt beauftragen und wie es weitergeht
Hast Du einen passenden Rechtsanwalt gefunden und die Kosten geklärt, kannst Du den Anwalt beauftragen. Das kannst Du einfach am Telefon oder in einem persönlichen Gespräch erledigen. Hast Du keine Unterlagen zu den Kosten bekommen, empfehlen wir Dir, den Umfang der Beauftragung und die Kosten noch einmal in einer kurzen E-Mail zu bestätigen.
Ab dann übernimmt der Rechtsanwalt für Dich (bzw. Dein Kind) die Steuerung der nächsten Schritte. Er/Sie wird Dir sagen, welche Unterlagen nötig sind, wie es weitergeht und wie der Zeitrahmen ist.
Ohne Rechtsanwalt – So machst Du es selbst!
Wie kannst Du Deinem Kind selbst helfen? Das erfährst Du in diesem Abschnitt. Wir zeigen Dir wie Du prüfst, welche Rechte Dein Kind hat und wie Du sie durchsetzen kannst.
Welche Rechte hat Dein Kind?
Schritt eins bei der Durchsetzung des Anspruchs auf einen Krippenplatz ist zu prüfen, welche Rechte Dein Kind hat. In den nächsten beiden Abschnitten zeigen wir Dir, was Deinem Kind zusteht.
Über ein Jahr und unter drei Jahre alte Kinder: Anspruch auf einen Krippenplatz oder Tageseltern
Grundsätzlich hat Dein Kind einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Ist Dein Kind älter als ein Jahr, aber jünger als drei Jahre, hat es einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Krippe oder bei Tageseltern. Die Betreuungszeit, auf die ein Anspruch besteht, ist ein Halbtagesplatz. Das heißt mindestens vier Stunden am Tag, jeweils von Montag bis Freitag. Hast Du einen Betreuungsbedarf, der darüber hinausgeht, verlängert sich der zeitliche Anspruch entsprechend des Bedarfs. In manchen Bundesländern hat Dein Kind auch ohne den Nachweis eines längeren Betreuungsbedarfs Anspruch auf längere Betreuungszeiten. Details findest Du auf unserer Seite Recht auf einen Betreuungsplatz (Krippe, Kindergarten, Tageseltern).
  • Die Behörde kann Dir einen Platz in einer Kinderkrippe oder bei Tageseltern anbieten. In beiden Fällen erfüllt sie damit den Anspruch Deines Kinds auf einen Betreuungsplatz. Du kannst zwar angeben, ob Dir eine Betreuung in einer Krippe oder bei Tageseltern lieber ist. Die Behörde muss Deinem Wunsch aber nicht entsprechen, wenn in der gewählten Betreuungsform keine Kapazität vorhanden ist.
Über drei Jahre alte Kinder: Anspruch auf einen Kitaplatz
Ist Dein Kind drei Jahre alt oder älter und geht noch nicht in die Schule, hat es einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Unabhängig von Deinem Betreuungsbedarf besteht nur ein Anspruch auf einen Halbtagesplatz. Nur dann, wenn genügend Ganztagesplätze zur Verfügung stehen, hat Dein Kind einen Anspruch darauf, einen Ganztagesplatz zu erhalten. Details findest Du auf unserer Seite Recht auf einen Betreuungsplatz (Krippe, Kindergarten, Tageseltern) im Abschnitt "Kinder älter als drei Jahre".
Was ist passiert? Antrag abgelehnt, keine Antwort oder anders angeboten?
Du hast für Dein Kind einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag auf einen Betreuungsplatz gestellt? Dann ist jetzt entscheidend, ob der Antrag abgelehnt wurde oder ob Du längere Zeit (drei Monate) keine Antwort erhalten hast.
Antrag abgelehnt
Wurde der Antrag Deines Kinds abgelehnt, hängen die nächsten Schritte davon ab, wie die Behörde Deinen Antrag abgelehnt hat. Entscheidend ist, ob die Behörde Deinen Antrag formell in Form eines Verwaltungsakts abgelehnt hat oder ob die Ablehnung ohne einen Verwaltungsakt erfolgt ist.
Warum ist das wichtig? Hat die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen, musst Du in den meisten Bundesländern gegen diesen Verwaltungsakt Widerspruch einlegen.
Ob eine Ablehnung durch Verwaltungsakt erfolgt ist, ist für Nichtjuristen schwierig zu erkennen. Ein Indiz für einen Verwaltungsakt ist, ob die Ablehnung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist eine Erklärung, mit welchen Mitteln (in diesem Fall: Widerspruch oder Klage) Dein Kind gegen den Verwaltungsakt vorgehen kann und in welchem Zeitraum das geschehen muss (in diesem Fall: ein Monat). Ist Dir nicht klar, ob ein Verwaltungsakt erlassen wurde, kannst Du auch bei der Behörde nachfragen.
Ablehnung durch Verwaltungsakt: Widerspruchsverfahren
Ist die Ablehnung durch einen Verwaltungsakt erfolgt, musst Du in den Bundesländern, in denen ein Widerspruchsverfahren erforderlich ist, zunächst Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch gibt der Behörde die Chance, ihre Entscheidung noch einmal zu überprüfen. In den Bundesländern, in denen ein Widerspruchsverfahren erforderlich ist, ist es auch eine Voraussetzung für eine potenzielle spätere Klage.
In der Tabelle "Widerspruch erforderlich?" kannst Du sehen, in welchen Bundesländern ein Widerspruchsverfahren erforderlich ist, wo es optional möglich ist und wo es nicht zulässig ist.
Widerspruch erforderlich?
Bundesland Widerspruchsverfahren
Baden-Württemberg Erforderlich
Bayern Optional (“Kann”)
Berlin Erforderlich
Brandenburg Erforderlich
Bremen Erforderlich
Hamburg Erforderlich
Hessen Erforderlich
Mecklenburg-Vorpommern Erforderlich
Niedersachsen In der Regel nicht zulässig
Nordrhein-Westfalen Erforderlich
Rheinland-Pfalz Erforderlich
Saarland Erforderlich
Sachsen Erforderlich
Sachsen-Anhalt In der Regel nicht zulässig
Schleswig-Holstein Erforderlich
Thüringen Erforderlich
Ist ein Widerspruchsverfahren erforderlich, musst Du den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Du adressierst den Widerspruch an die Behörde, die Deinen Antrag abgelehnt hat (also die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat). In dem Widerspruchsschreiben beantragst Du, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und Deinem Kind einen Platz in der Kindertageseinrichtung (oder bei Tageseltern) entsprechend des ursprünglichen Antrags anzubieten.
Für den Fall, dass Du Widerspruch für Dein Kind einlegst, empfehlen wir Dir, dass Dein Kind zusätzlich beantragt, zeitnah einen Platz in einer anderen Tageseinrichtung angeboten zu bekommen. Ist Dein Kind über ein und unter drei Jahre empfehlen wir auch zu beantragen, dass Deinem Kind ein Platz in der Kindertagespflege (= bei Tageseltern) angeboten wird, sofern kein Platz in einer Kindertagesstätte angeboten werden kann. Kinder über drei Jahren haben keinen Anspruch auf Betreuung bei Tageseltern.
Wir empfehlen Dir, in dem Widerspruchsschreiben noch einmal kurz zu schildern, wann Dein Kind geboren wurde und für wann der Betreuungsplatz beantragt wird. Du solltest auch darauf hinweisen, dass Dein Kind einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz hat. Bei Kindern über einem Jahr, aber unter drei Jahren besteht dieser Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII. Bei Kindern von drei Jahren oder älter bis zum Schuleintritt besteht der Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII.
  • Dein Widerspruch hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der ursprüngliche Antrag Deines Kinds richtig und vollständig gestellt worden war. Wenn Dein Kind einen zumutbaren Betreuungsplatz angeboten bekommen, aber abgelehnt hat, wird das Widerspruchsverfahren erfolglos sein. Details dazu, wie der Antrag richtig gestellt wird und was ein zumutbarer Betreuungsplatz ist, findest Du auf unserer Seite  Recht auf einen Betreuungsplatz (Krippe, Kindergarten, Tageseltern).
Wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht, muss der Antrag von beiden Elternteilen unterzeichnet werden. Bei alleinigem Sorgerecht reicht die Unterschrift des alleinsorgeberechtigten Elternteils.
  • Noch einmal zur Sicherheit: Der Widerspruch muss im Namen Deines Kinds eingelegt werden, nicht im Namen der Eltern. Die Frist für die Einlegung ist einen Monat nach Erhalt des Ablehnungsschreibens.
Möchtest Du das Widerspruchsverfahren nicht selbst bestreiten, sondern einen Rechtsanwalt beauftragen, findest Du hier ein Angebot , Dein Kind von unseren Partneranwälten vertreten zu lassen.
Wie lange das Widerspruchsverfahren dauert, ist von Bundesland zu Bundesland und von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Sie kann von einigen Wochen bis zu mehreren Monaten dauern. Dauert das Widerspruchsverfahren mehr als drei Monate, hat Dein Kind das Recht, Klage zu erheben. Siehe hierzu den Abschnitt  "Klage auf einen Betreuungsplatz" unten.
Ist bereits absehbar, dass das Widerspruchsverfahren nicht entschieden werden wird, bevor Dein Kind auf einen Betreuungsplatz angewiesen ist, kannst Du gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen.  Siehe hierzu den Abschnitt "Wenn es eilig ist: Einstweiliger Rechtschutz (“Eilverfahren”)" unten.
Ablehnung ohne Verwaltungsakt: Nachfragen, dann direkt zur Klage
Wurde Dein Antrag ohne einen formellen Verwaltungsakt abgelehnt (zum Beispiel nur im Rahmen einer telefonischen Auskunft) empfehlen wir Dir, die Ablehnung noch einmal schriftlich bestätigen zu lassen. Prüfe dann noch einmal, ob die Ablehnung als Verwaltungsakt erfolgt ist oder nicht.
Hat die Behörde den Antrag nicht in Form eines Verwaltungsakts abgelehnt, ist kein Widerspruchsverfahren erforderlich. In dem Fall ist der nächste Schritt eine Klage gegen den zuständigen Träger der Jugendhilfe. Siehe hierzu den Abschnitt "Klage auf einen Betreuungsplatz" unten.
Keine Antwort: Nachfragen, danach direkt zur Klage
Du hast auch nach mehreren Monaten keine Antwort der Behörde auf den Betreuungsplatzantrag Deines Kinds bekommen? Grundsätzlich haben Behörden drei Monate Zeit, um Anträge zu entscheiden. Wir empfehlen Dir, die Behörde circa zwei Wochen vor Ablauf der Dreimonatsfrist zu kontaktieren und freundlich den Stand der Antragsbearbeitung zu erfragen. Das kannst Du entweder telefonisch oder kurz und formlos per E-Mail tun.
Hast Du auch drei Monate nach Eingang Deines Antrags bei der Behörde keine Entscheidung (Zusage oder Absage) von der Behörde erhalten, kann Dein Kind direkt gegen den zuständigen Träger der Jugendhilfe klagen (sogenannte Untätigkeitsklage). Ein Widerspruchsverfahren ist nicht erforderlich. Siehe hierzu den Abschnitt "Klage auf einen Betreuungsplatz" unten.
Platz angeboten, aber nicht wie beantragt
Deinem Kind wurde ein Betreuungsplatz angeboten, aber nicht wie beantragt? Das heißt, Deinem Kind wurde eine andere Krippe/ein anderer Kindergarten, weniger oder mehr Betreuungszeit, Tageseltern statt Krippe oder ein Platz mit anderen Abweichungen angeboten?
Unabhängig von allen rechtlichen Überlegungen solltest Du in dem Fall als erstes überlegen, wie sehr diese Abweichung Eure Familie stört oder belastet.
  • Statt der beantragten Betreuungszeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr wurde eine Betreuungszeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr angeboten. Die Mehrkosten für die längere Betreuung sind für Deine Familie unwesentlich. Dann empfehlen wir Dir zu überlegen, den angebotenen Betreuungsplatz wie angeboten zu akzeptieren. Einen angebotenen Platz abzulehnen und einen Rechtsstreit zu beginnen könnte dazu führen, dass sich der Betreuungsbeginn verzögert.
  • Wurde der Krippenplatz erst für die ferne Zukunft angeboten, wurde die Betreuungszeit so gekürzt, dass Du nicht wie geplant an Deinen Arbeitsplatz zurückkehren kannst oder wurde eine Krippe angeboten, die mehr als eine halbe Stunde vom Wohnsitz (= dem Zuhause) Deines Kinds entfernt ist? Das ist wahrscheinlich inakzeptabel für Dich.
Ist die Abweichung des angebotenen Platzes so nachteilig, dass sie für Dein Kind oder Dich oder Deinen Partner nicht akzeptabel ist? Dann solltest Du zunächst prüfen, ob der angebotene Betreuungsplatz die Rechte Deines Kinds verletzt. Welche Rechte Dein Kind hat, findest Du auf unserer Seite Recht auf einen Betreuungsplatz (Krippe, Kindergarten, Tageseltern)
  • Der einjährigen Emma wurde ein Krippenplatz angeboten, der selbst mit dem Auto 45 Minuten von ihrem Wohnsitz entfernt ist. Die maximal zumutbare Entfernung für einen Krippenplatz sind 30 Minuten. Der angebotene Krippenplatz ist daher für Emma nicht zumutbar. Ihr Recht auf einen Betreuungsplatz gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII wurde verletzt.
  • Dem einjährigen Noah wurde statt dem beantragten Krippenplatz ein Platz bei einer Tagesmutter angeboten. Für einjährige Kinder besteht ein Recht auf einen Krippenplatz oder auf einen Platz bei Tageseltern. Die Behörde hat die Wahl, ob sie Noahs Anspruch durch einen Krippenplatz oder einen Platz bei Tageseltern erfüllt. Noahs Recht auf einen Betreuungsplatz gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII wurde daher nicht verletzt.
Wurde das Recht Deines Kinds auf einen Betreuungsplatz verletzt, kannst Du dagegen vorgehen:
  • Wurde der Platz durch einen Verwaltungsakt zugesprochen, ist der nächste Schritt, Widerspruch einzulegen.  Siehe hierzu den Abschnitt "Ablehnung durch Verwaltungsakt" oben.
    ! Wichtig: Auch in diesem Fall gilt die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Erhalt des Verwaltungsakts.
  • Unwahrscheinlicher, aber möglich ist aber auch, dass kein Verwaltungsakt erlassen und der Platz ohne einen Verwaltungsakt angeboten wurde. Dann ist der nächste Schritt eine Klage. Siehe hierzu im Abschnitt "Klage auf einen Betreuungsplatz" unten.
Platz abgelehnt weil Antrag nicht richtig gestellt?
Deinem Kind wurde ein Betreuungsplatz angeboten, aber nicht wie beantragt? Das heißt, Deinem Kind wurde eine andere Krippe/ein anderer Kindergarten, weniger oder mehr Betreuungszeit, Tageseltern statt Krippe oder ein Platz mit anderen Abweichungen angeboten?
Der Antrag Deines Kinds wurde abgelehnt, weil Dein Antrag nicht richtig gestellt war? Dann empfehlen wir Dir, noch einmal genau zu prüfen, ob der Antrag tatsächlich fehlerhaft war oder ob die Entscheidung der Behörde falsch ist. Welche Rechte Dein Kind hat und Informationen zur Antragstellung findest Du auf unserer Seite Recht auf einen Betreuungsplatz (Krippe, Kindergarten, Tageseltern).
Liegt der Fehler tatsächlich im Antrag, musst Du den Antrag noch einmal neu stellen. In dem Fall empfehlen wir Dir auch, Dich noch einmal mit der Behörde in Verbindung zu setzen um zu vermeiden, dass bei der neuen Antragstellung noch einmal Fehler passieren.
Liegt der Fehler nicht im Antrag, kannst Du im Abschnitt  "Antrag abgelehnt" oben nachlesen, was Deine nächsten Schritte sind.
Widerspruchsverfahren nicht erfolgreich trotz ordnungsgemäßem Antrag?
Du hast im Namen Deines Kinds Widerspruch eingelegt, aber das Widerspruchsverfahren war nicht erfolgreich? Dann ist der Zeitpunkt gekommen, Klage zu erheben. Mehr dazu im nächsten Abschnitt  "Klage auf einen Betreuungsplatz" unten.
Klage auf einen Betreuungsplatz
Dein Kind hat erfolglos Widerspruch eingelegt oder lebt in einem Bundesland, in dem kein Widerspruchsverfahren erforderlich ist? Dann ist der nächste Schritt, Klage gegen den zuständigen Träger der Jugendhilfe einzureichen.
Richtiges Gericht, richtiger Kläger (= Dein Kind) und richtiger Beklagter
Das richtige Gericht für eine Klage auf einen Kindergartenplatz ist das zuständige Verwaltungsgericht. Wir empfehlen Dir zur Sicherheit beim nächsten Verwaltungsgericht nachzufragen, ob es wirklich für die Klage zuständig ist oder ob nicht ein anderes Verwaltungsgericht zuständig ist. Der Kläger ist Dein Kind, Beklagte ist der zuständige Träger der Jugendhilfe. Wer das ist, kannst Du im Zweifelsfall bei Deiner Gemeinde erfragen.
Klagefrist prüfen und rechtzeitig Klage einreichen
Erfolgt die Klage nach dem Erhalt eines Verwaltungsakts oder eines Widerspruchsbescheids, muss die Klage rechtzeitig eingereicht werden. Die Frist für die Klageeinreichung ist einen Monat, nachdem Du den Widerspruchsbescheid erhalten hast (oder, falls kein Widerspruchsverfahren erforderlich war, ein Monat ab dem Erhalt des Ablehnungsbescheids).
Erfolgt die Klage ohne, dass ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde, musst Du keine Frist beachten. Wir empfehlen Dir aber trotzdem, möglichst bald Klage zu erheben. Das Gerichtsverfahren wird aller Voraussicht nach mehrere Monate dauern. Erhebst Du zu spät Klage kann es passieren, dass die Entscheidung des Gerichts erst nach dem geplanten Betreuungsbeginn erfolgt.
Was Du für Dein Kind beantragst und Begründung der Klage
In der Klage beantragt Dein Kind als Kläger, dass ihm der ursprünglich beantragte Platz zum ursprünglich beantragten Zeitpunkt und im beantragten zeitlichen Umfang zugesprochen wird. Ist der beantragte Zeitpunkt schon verstrichen, wählst Du einen anderen Zeitpunkt in der Zukunft. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht entsprochen wird, kann Dein Kind beantragen, zeitnah einen Platz in einer anderen Tageseinrichtung angeboten zu bekommen.
Ist Dein Kind über ein und unter drei Jahre empfehlen wir auch zu beantragen, dass Deinem Kind ein Platz in der Kindertagespflege (d.h., bei Tageseltern) angeboten wird, sofern kein Platz in einer Kindertagesstätte angeboten werden kann. Kinder über drei Jahren haben kein Recht auf Betreuung bei Tageseltern. Der Anspruch Deines Kinds auf einen Betreuungsplatz ergibt sich aus § 24 SGB VIII. Genauer, bei Kindern über einem Jahr, aber unter drei Jahren besteht dieser Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII. Bei Kindern von drei Jahren oder älter bis zum Schuleintritt besteht der Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII.
Wichtig ist, dass Du dem Verwaltungsgericht alle Fakten mitteilst, die für die Klage erforderlich sind. Dazu gehören vor allem, wann Dein Kind geboren wurde, wann Du den ursprünglichen Antrag auf Betreuung gestellt hast, was beantragt wurde und wann der Antrag abgelehnt wurde. Gab es ein Widerspruchsverfahren, solltest Du in der Klage auch angeben, wann der Widerspruch eingelegt wurde, was Du im Widerspruch beantragt hast und wie die Behörde wann über den Widerspruch entschieden hat. Alle Dokumente (Antrag, Ablehnung des Antrags, Widerspruchsschreiben und Entscheidung über den Widerspruch) musst Du der Klage als Beweismittel beilegen.
  • Noch einmal zur Sicherheit: Die Klage muss im Namen Deines Kinds eingelegt werden, nicht im Namen der Eltern.
Möchtest Du das Widerspruchsverfahren nicht selbst bestreiten, sondern einen Rechtsanwalt beauftragen, findest Du hier eine Liste von Rechtsanwälten.
Wenn es eilig ist: Einstweiliger Rechtschutz (“Eilverfahren”)
Besteht die Gefahr, dass das Widerspruchsverfahren oder die Klage Deines Kinds nicht rechtzeitig vor dem erforderlichen Betreuungsbeginn entschieden wird, hat Dein Kind die Möglichkeit, vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zu beantragen (Umgangssprachlich auch “Eilverfahren” genannt ).
Begründung des Anspruchs Deines Kinds
Dein Kind hat einen Anspruch auf eine einstweilige Anordnung, wenn Du (für Dein Kind) dem Verwaltungsgericht glaubhaft machen kannst, dass Deinem Kind der beantragte Betreuungsplatz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht (der sogenannte Anordnungsanspruch). Das machst Du, indem Du dem Gericht alle für die Entscheidung relevanten Fakten als Beweis vorlegst (zum Beispiel das Alter Deines Kinds durch eine Ausweis-/Passkopie oder eine Kopie der Geburtsurkunde, Kopien des Antrags sowie des Ablehnungsschreibens, etc.). Für Details siehe den Abschnitt "Was Du für Dein Kind beantragst und Begründung der Klage" oben.
Begründung der Eilbedürftigkeit
Zudem musst Du dem Gericht das besondere Eilbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft machen (der sogenannte Anordnungsgrund). Dafür musst Du dem Gericht glaubhaft machen, dass die einstweilige Zuteilung eines Betreuungsplatzes erforderlich ist, um wesentliche Nachteile von Deinem Kind oder Dir/Deinem Partner abzuwenden oder dass eine einstweilige Platzzuteilung aus anderen Gründen nötig ist. Diese Nachteile oder anderen Gründe müssen es Deinem Kind oder Dir/Deinem Partner unzumutbar machen, auf die Entscheidung im Widerspruchsverfahren oder der eigentlichen Klage (siehe hierzu den Abschnitt "Klage auf einen Betreuungsplatz") zu warten. Der häufigste Grund für ein besonderes Eilbedürfnis ist, dass beide Elternteile auf die Betreuung angewiesen sind, um zu ihrem Arbeitsplatz zurückkehren zu können. Das Ende der Elternzeit und die Möglichkeit der Rückkehr an den Arbeitsplatz solltest Du dem Gericht mit entsprechenden Dokumenten (zum Beispiel einer Bestätigung Deines Arbeitgebers) glaubhaft machen.
Nach Antragstellung entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht, je nach Dringlichkeit, innerhalb weniger Tage oder Wochen über Deinen Antrag.
  • Da es sich nur um einen einstweiligen (das heißt vorläufigen) Rechtsschutz handelt, fällt das Verwaltungsgericht keine endgültige Entscheidung. Zumindest theoretisch ist es daher weiterhin erforderlich, das Ergebnis des noch gleichzeitig laufende Widerspruchsverfahrens oder der noch gleichzeitig laufenden Klage abzuwarten. Verliert der Träger der Jugendhilfe aber das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, wird die Behörde aber häufig einen Platz dauerhaft anbieten, sodass das Widerspruchsverfahren beendet oder die laufende Klage für erledigt erklärt werden kann.
  • Für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz empfehlen wir Dir dringend, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Verfahren im einstweiligen Rechtschutz laufen schnell und folgen eigenen Regeln, zum Beispiel in Bezug auf die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit. Du kannst das Verfahren für Dein Kind auch selbst betreiben. Die Chancen Deines Kinds stehen jedoch wesentlich besser mit einem erfahrenen Rechtsanwalt.
Schadensersatz wegen Verdienstausfall oder Mehrkosten
Wurde Deinem Kind der Betreuungsplatz unrechtmäßig zu spät oder überhaupt nicht zugesprochen, haben Du oder der andere Elternteil eventuell Anspruch auf Schadensersatz. Verlangen kannst Du zum Beispiel Ersatz für entgangene Einkünfte, wenn Du durch das verspätete Angebot eines Betreuungsplatzes nicht wie geplant an Deinen Arbeitsplatz zurückkehren konntest. Aber auch für Mehrkosten für eine alternative Betreuung (zum Beispiel eine teurere private Kindertagesstätte) kannst Du Ersatz verlangen.
Eine Klage auf Schadensersatz setzt allerdings voraus, dass Du (für Dein Kind) zuvor versucht hast, das Recht Deines Kinds durch Widerspruch (soweit erforderlich) und Klage durchzusetzen.
Zudem muss die Behörde den Betreuungsplatz schuldhaft nicht zuerkannt haben. Schuldhaft bedeutet (vereinfacht gesagt), dass die Behörde nicht nur einen Fehler gemacht hat, sondern diesen Fehler auch hätte vermeiden können. Eine solche Schuld scheidet also zum Beispiel aus, wenn der Träger der Jugendhilfe den Platz nicht anbieten konnte, weil das dafür nötige Betreuungspersonal gefehlt hat, obwohl sich der Träger der Jugendhilfe bereits frühzeitig um Fachkräfte bemüht hat.
* * *
Haftungsausschluss - Keine Rechtsberatung
Die advokio UG (haftungsbeschränkt) ("advokio") unternimmt alle Anstrengungen, um die Richtigkeit der in diesem Artikel enthaltenen Informationen zu gewährleisten. Jedoch schließt advokio jegliche Haftung für diesen Artikel, alle darin enthaltenen Inhalte und alle verlinkten anderen Webseiten aus. Dieser Artikel und sein Inhalt sind keine Rechtsberatung. Sie stellen keinen Ersatz für eine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Fußnoten:
  1. Das gilt dann, wenn die Zuziehung eines Anwalts erforderlich ist. Wir halten auch im Widerspruchsverfahren die Zuziehung eines Anwalts für erforderlich, da zum Beispiel mit dem Widerspruch die Grundlagen für eine mögliche spätere Klage gelegt werden.
  2. Nur eigene Anwaltsgebühren. Gerichtsverfahren kostenlos. Die Behörde vertritt sich im Regelfall selbst, weshalb keine Anwaltskosten entstehen.
  3. Nur eigene Anwaltsgebühren. Gerichtsverfahren kostenlos. Die Behörde vertritt sich im Regelfall selbst, weshalb keine Anwaltskosten entstehen.
  4. Eigene Anwaltsgebühren, Anwaltsgebühren Gegenseite und Gerichtskosten. Keine Beweisaufnahme.
  5. Ein Widerspruchsverfahren ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ausnahmen bestehen nur in wenigen Fällen bei kreisangehörigen Gemeinden, die ausnahmsweise Träger der Jugendhilfe sind.
  6. Ein Widerspruchsverfahren ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ausnahmen bestehen nur in wenigen Fällen bei kreisangehörigen Gemeinden, die ausnahmsweise Träger der Jugendhilfe sind.
  7. Eine Liste der deutschen Verwaltungsgerichte findest Du hier: Liste deutscher Gerichte – Wikipedia .
  8. Genau gesehen ist die umgangssprachliche Bezeichnung “Eilverfahren” nicht wirklich richtig. Die einstweilige Anordnung ist zwar ein Verfahren, in dem das Verwaltungsgericht schnell entscheidet. Allerdings trifft das Verwaltungsgericht nur eine vorläufige Entscheidung (daher einstweiliger Rechtsschutz). Die endgültige Entscheidung erfolgt theoretisch erst im eigentlichen Klageverfahren. Allerdings werden Behörden häufig nicht auf die Durchführung des eigentlichen Klageverfahrens bestehen, wenn sie bereits im einstweiligen Rechtschutzverfahren verloren haben und einen Betreuungsplatz anbieten mussten.
  9. Die Regeln zur Glaubhaftmachung findest Du in §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.