Anspruch Deines Kinds auf einen Betreuungsplatz
(Krippenplatz, Kindergartenplatz oder Tagesmutter)
(Krippenplatz, Kindergartenplatz oder Tagesmutter)
Kurz zusammengefasst – Worum geht es hier? Was habe ich davon?
Du suchst einen Betreuungsplatz für Dein Kind in einer Krippe, einem Kindergarten oder bei
einer Tagesmutter? Hier erklären wir Dir: Wann und wie suchst Du einen Kita-Platz? Welche Rechte
hast Du? Wie setzt Du Deine Rechte durch?
Ist Dein Kind über ein Jahr alt, hat es einen Anspruch auf einen Platz in einer Kinderkrippe
oder bei einer Tagesmutter. Ist Dein Kind über drei Jahre alt, hat es einen Anspruch
auf einen Kindergartenplatz.
Der wichtigste Abschnitt auf dieser Seite ist “Wie beantrage ich einen Betreuungsplatz?”. Wichtig
ist, dass Du Deinen Antrag so früh wie möglich bei der richtigen Behörde komplett und
richtig stellst!
Wenig Zeit? Hier bekommst Du direkt Hilfe:
Anspruch auf einen Betreuungsplatz
Ab ihrem ersten Geburtstag haben Kinder ein Recht auf
Betreuung. Dieses Recht besteht seit 2013. Trotzdem fehlen in vielen
Regionen aber weiterhin Krippen-, Kindergarten- und
Kindertagespflegeplätze.
Wie das Recht Deines Kinds auf Betreuung genau aussieht
und wie Du am besten einen Platz für Dein Kind bekommst, erfährst Du
hier.
Welche Betreuungsformen gibt es?
Tageseinrichtungen (Kinderkrippe und Kindergarten)
Kinderkrippen (für Kinder unter drei Jahre) oder
Kindergärten (für Kinder über drei Jahre) laufen rechtlich unter dem
Begriff “Tageseinrichtungen”.
Sowohl in Kindergärten als auch in Kinderkrippen
werden Kinder in einer Betreuungseinrichtung in Gruppen betreut.
Manche Tageseinrichtungen betreuen nur Kinder unter drei
Jahre (reine Kinderkrippe) oder über drei Jahre (reiner Kindergarten). In
manchen finden sich Kinderkrippe und Kindergarten unter einem Dach. Vor
allem in kleineren Einrichtungen können Kinder auch in
altersübergreifenden Gruppen von einem Jahr bis zum Schuleintritt
betreut werden.
Nicht jeder verwendet die Begriffe Kinderkrippe und
Kindergarten einheitlich. Manche bezeichnen als Kindergärten jede
Tageseinrichtung unabhängig vom Alter der betreuten Kinder. Geläufig
sind auch Begriffe wie Kindertagesstätte oder Kindertageseinrichtung
(“KiTa”) als Oberbegriffe für Kinderkrippe (“Krippe”) und Kindergarten
(“KiGa”).
Kindertagespflege (“Tagesmutter”)
Tagesmütter, Tagesväter oder Tageseltern werden
rechtlich als “Kindertagespflege” bezeichnet. Da die meisten Tageseltern
weiblich sind, verwenden wir zur einfacheren Lesbarkeit den Begriff
Tagesmutter. Tagesmütter betreuen Dein Kind entweder im Haushalt der
Tagesmutter (das ist der Normalfall), in Deinem Haushalt oder im
Haushalt eines andere Tageskinds. Tagesmütter dürfen im Regelfall nicht
mehr als fünf Kinder betreuen.
Kinder älter als ein Jahr (aber unter drei Jahre)
Ab wann suchen? Zu früh geht (fast) nicht!
Du oder Deine Partnerin ist schwanger oder plant,
schwanger zu werden? Wir freuen uns mit Dir! Ein Kind ist ein
großartiges, aber auch ein anstrengendes Erlebnis. Es bedeutet
Änderungen für Dein Leben. Damit Du keine Wartefristen verpasst oder
nicht in Hektik nach einem Kindergartenplatz suchen musst, empfehlen wir
Dir, Dich frühzeitig über die Kindergartensituation in Deiner Gemeinde
zu informieren.
Die Zeiten, in denen man sich schon in den ersten
Schwangerschaftswochen auf Wartelisten setzten lassen musste, sind in
den meisten Gemeinden vorbei. Manchmal können Anträge auf Betreuung in
einer Kinderkrippe oder bei einer Tagesmutter
erst einige Monate
vor dem geplanten Betreuungsbeginn gestellt werden. Manchmal müssen Anträge aber auch ein halbes Jahr
vorher gestellt werden. In manchen Gemeinden ist es sogar weiterhin so, dass es sinnvoll ist,
bereits mit der Geburt einen Antrag zu stellen. Wir empfehlen Dir
auf jeden Fall, Dich frühzeitig zu informieren. Es könnte sein, dass Du in
einer Region wohnst, in der ein frühzeitiger Antrag wichtig ist.
Und selbst wenn Du noch Zeit hast, bis Du den Antrag auf einen
Betreuungsplatz stellen kannst: Je früher Du Dich über alle
Betreuungsmöglichkeiten informierst, desto entspannter kannst Du es
angehen. Gerade in den letzten Schwangerschaftswochen oder nach der
Geburt kann das Leben beschwerlich werden. Gut, wenn Du dann schon
informiert bist.
- Wenn Du daran erinnert werden möchtest, Dich auf einen Betreuungsplatz zu bewerben, kannst Du Dich von uns per E-Mail erinnern lassen.
- Dein Kind ist schon auf der Welt, aber Du kannst Dich noch nicht auf einen Betreuungsplatz bewerben? Wenn Du in einer Gemeinde mit schwieriger Betreuungssituation wohnst, kannst Du der Gemeinde bereits jetzt mitteilen, dass Du für Dein Kind bald einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen möchtest. Wir helfen Dir hier, der Gemeinde Deinen Betreuungsbedarf bereits jetzt mitzuteilen.
Wie beantrage ich einen Krippenplatz?
Wo stelle ich meinen Antrag?
Wie Du Dein Kind in der Kinderkrippe anmeldest, kann sich von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden.
Häufig erfolgt die Platzvergabe zentral über Deine Gemeinde oder über das Jugendamt des zuständigen
Landkreises.
Es kann auch sein, dass Du Dein Kind im Kindergarten direkt anmelden kannst.
Wie genau das Anmeldeverfahren in Deiner Gemeinde läuft, kannst Du bereits bei Deiner Platzsuche
herausfinden.
Wann stelle ich den Antrag?
Extrem wichtig ist, ab wann Du den Krippenplatz für Dein Kind beantragen kannst und wann
der Bewerbungsschluss für den geplanten Betreuungsbeginn ist. Wichtig ist natürlich, dass Du den
vorgeschriebenen Bewerbungsschluss nicht verpasst.
Mindestens genauso wichtig ist aber das früheste Datum, ab dem Du den gewünschten Krippenplatz beantragen
kannst. Je früher Du den Krippenplatz beantragst, umso früher muss Dir die Gemeinde Rückmeldung geben.
Und umso früher kannst Du gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen.
- Was bedeutet “Rechtsmittel einlegen”? Und was genau kann ich tun?
- Rechtsmittel einlegen bedeutet, dass Du die Behörde zwingst, eine Entscheidung noch einmal zu überprüfen oder sogar zu ändern. Rechtsmittel sind zum Beispiel ein Widerspruch oder eine Klage. Siehe Details im Abschnitt “Kein Kindergartenplatz - und nun?”.
Auch vermeidest Du mit einem frühzeitigen Antrag, dass
Plätze schon vergeben sind, wenn Dein Antrag eingeht. Zwar entscheiden
Behörden normalerweise nicht nach dem “wer zuerst kommt, mahlt
zuerst”-Prinzip.
Vor allem aber, wenn kein Bewerbungsschluss besteht,
teilt die Behörde einige Wochen oder Monate vor Betreuungsbeginn die
offenen Plätze zu. Und diesen Zeitpunkt solltest Du nicht verpassen.
Wissen solltest Du auch, ob es einen Bewerbungsschluss für die Platzvergabe gibt. Nicht immer existiert
ein solcher Bewerbungsschluss. Bei manchen Gemeinden kannst Du Dich also theoretisch noch in letzter
Minute für einen Krippenplatz anmelden. Manchmal sogar noch rückwirkend zum Beginn des jeweiligen
Monats. Das ist aber die Ausnahme und wir empfehlen Dir, Dich so früh wie möglich zu bewerben.
- Alexanders Eltern möchten Alexander für einen Krippenplatz ab dem 1. August anmelden. In der Gemeinde ist eine Anmeldung erst 4 Monate vor dem geplanten Betreuungsbeginn möglich. Anmeldeschluss ist einen Monat vor dem geplanten Betreuungsbeginn. Seine Eltern können Alexander also ab dem 1. April anmelden. Die Anmeldung muss spätestens bis zum 30. Juli erfolgen. Wir empfehlen Alexanders Eltern aber dringend, den Antrag am 1. April oder kurz danach zu stellen.
- Wenn Du möchtest, kannst Du Dich von uns per E-Mail an die Einreichung Deines Antrags erinnern lassen.
Vollständig und richtig ist entscheidend!
Wichtig ist auch, dass Du den Betreuungsantrag
vollständig und richtig ausfüllst. Wir empfehlen Dir, Dich bereits vor
dem Antragsbeginn darüber zu informieren, welche Informationen und
Unterlagen erforderlich sind.
Ist Dein Antrag unvollständig oder fehlerhaft besteht
die Gefahr, dass er abgelehnt wird. Möglich ist auch, dass Du Rückfragen
beantworten oder Dokumente nachreichen musst und sich die
Entscheidung dadurch verzögert. Aber, keine Bedenken:
Einen Antrag auf einen Kindergartenplatz auszufüllen ist nicht
schwierig. In der Regel werden keine Angaben benötigt, die Du nicht im
Kopf oder schnell zur Hand hast.
Ab wann genau? Beantragter Beginn der Betreuung
Das Recht auf einen Betreuungsplatz besteht ab dem
ersten Geburtstag.
Dein Kind muss also zum geplanten Beginn der Betreuung
mindestens ein Jahr alt sein.
Möchtest Du diese Möglichkeit nutzen, raten wir Dir, den
Krippenplatz so rechtzeitig zu beantragen, dass der Betreuungsbeginn
auf den ersten Geburtstag Deines Kinds fällt.
Du musst nicht mit Deinem Antrag warten, bis Dein Kind
ein Jahr alt ist.
- Matteo wird am 14. August ein Jahr. Er hat also ab dem 14. August das Recht auf einen Betreuungsplatz.
- Viele Gemeinden bieten Betreuungsplätze nur zum Monatsanfang an. Häufig wird daher erst ein Betreuungsplatz ab dem Monat nach dem ersten Geburtstag angeboten. Im Beispiel von Matteo also erst ab dem 1. September. Rein rechtlich hätte Dein Kind einen Anspruch ab seinem ersten Geburtstag. Willst Du eine Konfrontation mit der Gemeinde vermeiden, raten wir zu einem freundlichen Gespräch mit der zuständigen Behörde. Vielleicht kannst Du einen früheren Betreuungsbeginn (also bereits zum Beginn des Monats des ersten Geburtstags) vereinbaren. Falls Du kompromissbereit bist und die Kosten tragen möchtest, könntest Du auch vereinbaren, den Betreuungsplatz ab dem 1. des Monats zu buchen, aber erst ab dem Geburtstag selbst in Anspruch zu nehmen. Verpflichtet bist Du dazu aber nicht. Der Anspruch Deines Kinds besteht – wie oben beschrieben – ab dem ersten Geburtstag.
Wie teuer? Das kostet ein Krippenplatz
Krippenplätze für Kinder unter einem Jahr sind häufig
teurer als Kindergartenplätze für Kinder über drei Jahre.
Die Kosten für den Krippenplatz sind in der Regel
abhängig von verschiedenen Faktoren. Dazu gehören zum Beispiel
das Einkommen der Eltern, ob Geschwisterkinder in der gleichen
Krippe/Kita sind und der zeitliche der Umfang der
Betreuung.
Essen wird regelmäßig separat in Rechnung
gestellt.
Dazu kommen manchmal kleinere Beiträge um die 10 Euro
pro Monat, zum Beispiel für eine Gruppenkasse, aus der kleine
Geschenke
für Geburtstagskinder oder Ausflüge bezahlt werden.
Wo? Tageseinrichtung (“Kinderkrippe”) oder Kindertagespflege
(“Tagesmutter”)
Kinder, die älter sind als ein Jahr, haben bis zu ihrem dritten Geburtstag das Recht auf einen Platz in
einer Tageseinrichtung (zum Beispiel einer Kinderkrippe) oder in Kindertagespflege (zum Beispiel bei
einer Tagesmutter).
Ob der Platz in einer Kinderkrippe oder bei einer Tagesmutter sein soll, dürfen grundsätzlich die Eltern wählen.
Dieses Wahlrecht besteht aber nicht, wenn keine Plätze mehr in der ausgewählten Betreuungsform zur Verfügung stehen.
- Emma wird am 1. Februar ein Jahr. Emmas Eltern haben ab dem 1. Februar einen Platz in einer nahegelegenen Kinderkrippe beantragt. Die Gemeinde bietet Emma aber einen Platz bei einer wenige Straßen weiter wohnenden Tagesmutter an, da in allen Kinderkrippen der Gemeinde zum 1. Februar kein Platz mehr frei ist. Die Gemeinde handelt rechtmäßig. Zwar haben Emmas Eltern grundsätzlich ein Wahlrecht. Da aber kein Platz in einer Krippe zur Verfügung steht, hat Emma nur einen Anspruch auf Betreuung bei einer Tagesmutter.
Wie lange? Zeitlicher Umfang der Betreuung
Der zeitliche Umfang der Betreuung richtet sich nach der Situation des Kinds und der Eltern.
Ohne Nachweis eines
speziellen Bedarfs besteht grundsätzlich ein Anspruch auf einen
Halbtagsplatz. Das bedeutet, Dein Kind hat einen Anspruch auf einen
Betreuungsplatz für 4 Stunden pro Tag von Montag bis Freitag, sofern Du
keinen längeren Bedarf nachweisen kannst. Manche Bundesländer
gewährleisten aber auch ohne Nachweis eines Bedarfs längere
Betreuungszeiten (siehe Tabelle "Betreuungszeit Krippe ohne Bedarfsnachweis").
- Maja ist ein Jahr und wohnt mit ihren Eltern in Hessen. Ein Elternteil ist Vollzeit berufstätig, ein Elternteil bleibt zu Hause, um sich um Maja zu kümmern. In diesem Fall hat Maja einen Anspruch auf einen Halbtagsplatz. Ein Anspruch auf einen Vollzeitplatz würde erst dann entstehen, wenn Majas Eltern Bedarf nach einer längeren Betreuung hätten, zum Beispiel durch Berufstätigkeit, Ausbildung oder Arbeitssuche beider Eltern.
Einen Bedarf nach einer längeren Betreuungszeit
kannst Du zum Beispiel nachweisen, wenn beide Elternteile (oder bei
Getrenntlebenden, der betreuende Elternteil) berufstätig oder in
Ausbildung sind. In diesem Fall hast Du einen Betreuungsbedarf in Höhe
Deiner Arbeitszeit plus Deiner Wegezeit. Deine Wegezeit ist die Zeit,
die Du brauchst, um zu Deinem Arbeitsplatz und wieder zurück zu
gelangen.
Betreuungszeit Krippe ohne Bedarfsnachweis
Bundesland | Betreuungszeit Krippe ohne Bedarfsnachweis |
Baden-Württemberg | 4 Stunden pro Tag |
Bayern | 4 Stunden pro Tag |
Berlin | 5 bis 7 Stunden pro Tag |
Brandenburg | 4 Stunden pro Tag |
Bremen | 20 Wochenstunden |
Hamburg | 5 Stunden pro Tag |
Hessen | 4 Stunden pro Tag |
Mecklenburg-Vorpommern | 30 Wochenstunden |
Niedersachsen | 4 Stunden pro Tag |
Nordrhein-Westfalen | 4 Stunden pro Tag |
Rheinland-Pfalz | 7 Stunden pro Tag |
Saarland | 4 Stunden pro Tag |
Sachsen | 4 Stunden pro Tag |
Sachsen-Anhalt | 8 Stunden pro Tag oder 40 Stunden pro Woche |
Schleswig-Holstein | 4 Stunden pro Tag |
Thüringen | 10 Stunden pro Tag |
Ein Kind darf aber nur so lange in Betreuung
gegeben werden, wie dadurch sein Wohl nicht gefährdet wird. Die maximale
Betreuungsdauer ist daher von Kind zu Kind unterschiedlich. Allgemein
wird aber als Obergrenze 9 Stunden täglich bzw. 45 Stunden wöchentlich
angesehen.
Wie nah? Die zumutbare Entfernung
Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz (dem Zuhause) des
Kinds und dem Betreuungsplatz muss für die Eltern des Kinds zumutbar
sein. Was genau zumutbar ist, ist eine Einzelfallentscheidung.
Grundsätzlich gilt, dass der Betreuungsplatz möglichst nah am Wohnsitz
des Kinds liegen soll. Welche Entfernung noch zumutbar ist, wird
normalerweise anhand der Wegezeit bestimmt. In der Regel gehen Gerichte
davon aus, dass eine Wegezeit von unter 30 Minuten zu Fuß oder mit
öffentlichen Verkehrsmitteln noch zumutbar ist.
Ob für die Bestimmung der Wegezeit ein bereits in der
Familie vorhandenes Auto berücksichtigt wird, sehen Gerichte
unterschiedlich. Es kann also sein, dass ein Gericht auch einen
Betreuungsplatz als noch zumutbar ansieht, den Du mit Deinem Auto in
unter 30 Minuten erreichen kannst, auch wenn der Fußweg oder die Fahrt
mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 30 Minuten dauern würde. Hast
Du kein Auto, darf aber nicht verlangt werden, dass Du Dir ein Auto
kaufst oder anderweitig besorgst (zum Beispiel über Car Sharing).
- Jannik wird ein Krippenplatz angeboten, der wegen einer schlechten Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur in 45 Minuten erreichbar ist. Mit einem Auto wäre die Krippe in 15 Minuten zu erreichen. Jannicks Eltern haben kein Auto. Die Gemeinde macht den Eltern den Vorschlag, Jannik könne mit anderen Eltern eine Fahrgemeinschaft bilden. Für die Tage, an denen Janniks Eltern ihn in die Krippe fahren müssen, könnten sich ein Auto über Car Sharing leihen. Diesen Platz muss Jannik nicht annehmen. Er hat das Recht auf einen Kindergartenplatz, den seine Eltern innerhalb von maximal 30 Minuten auch ohne eigenes Auto oder Fahrgemeinschaft erreichen können.
Wie wählt die Behörde aus?
Bei der Platzvergabe muss sich die Behörde an Recht und
Gesetz halten. Erforderlich ist daher grundsätzlich nur, dass Dein Kind
ein Jahr alt ist, dass Du die gewünschte Betreuungszeit falls
erforderlich nachweisen kannst und dass Du einen Antrag auf einen
Kitaplatz in Deiner Gemeinde (oder zumindest Deinem Landkreis) richtig
gestellt hast.
Liegen mehr Anmeldungen vor, als es Kinderkrippen- und
Tagesmütterplätze gibt, trifft die Behörde eine Entscheidung nach von
der Behörde festgelegten Kriterien. Die Entscheidung darf nicht
willkürlich sein, sondern muss, vereinfacht gesagt, von sachlichen
Erwägungen getragen sein. Entscheidend sind daher oft Kriterien wie:
- Geschwisterkindern in der gleichen Einrichtung bzw. in Betreuung (betreute Geschwisterkinder wirken sich positiv aus)
- Familienstand der Eltern (Alleinerziehende werden oft bevorzugt)
- Soziale Situation der Eltern (wie dringend wird der Betreuungsplatz benötigt, wie prekär ist die Einkommenssituation der Eltern)
- Ausnutzung der Betreuungsressourcen der Krippe (Kinder, die die verfügbaren Zeiten besser nutzen, werden oft bevorzugt)
- Betreuungskonzept der Krippe (wie gut passt ein Kind in das Betreuungskonzept) und Gruppenharmonie (wie gut ergänzt ein Kind eine existierende Gruppe bezüglich Alter, Geschlecht, etc.)
Wie schnell muss die Behörde entscheiden?
In der Regel entscheidet die Behörde über Deinen Antrag
binnen weniger Wochen. Genauere Bearbeitungszeiten kannst Du eventuell
bereits im Rahmen Deiner Suche nach einem Krippenplatz erfahren.
Überschreitet die Bearbeitungszeit die von der Behörde angegebene Dauer,
lohnt sich manchmal ein freundlicher Anruf mit einer kurzen Frage nach
dem Stand der Bearbeitung. Die Entscheidung der Behörde muss spätestens
nach drei Monaten gefallen sein. Ab dann kannst Du die Behörde rechtlich
zu einer Entscheidung zwingen.
Siehe hierzu den Abschnitt “Kein Kindergartenplatz - und nun?”.
Kinder älter als drei Jahre
Ab dem Alter von drei Jahren ändert sich der Anspruch des
Kinds auf Betreuung gegenüber Kindern unter drei Jahren auf zwei
wesentliche Arten: Die Art der Betreuung (“Wo”) und die Dauer der
Betreuung (“Wie lange”).
Wo? Tageseinrichtung (“Kindergarten”)
Im Gegensatz zu Kindern zwischen einem und drei Jahren haben Kinder ab drei Jahren nur Anspruch auf
Betreuung in einem Kindergarten. Suchst Du eine Betreuung in einem
Kindergarten, ist das eine gute Nachricht: Dein Kind hat nun einen direkten Anspruch auf einen
Kindergartenplatz. Dein Kind kann nicht mehr auf einen Platz bei einer Tagesmutter verwiesen werden, wie
es bei zwischen einem und drei Jahre alten Kindern möglich ist.
Suchst Du aber einen Platz bei einer Tagesmutter,
wird es mit drei Jahren komplizierter. Natürlich kannst Du Dein Kind auch
mit über drei Jahren bei einer Tagesmutter betreuen lassen. Allerdings hast
Du nicht mehr automatisch einen Anspruch auf einen Kostenzuschuss des
Jugendamts.
Zeitlich verschlechtert sich die Rechtslage für
Kinder über drei Jahre. Dein drei Jahre altes Kind hat nicht mehr immer
Anspruch auf einen Ganztagsplatz, auch wenn Du dafür einen Bedarf
nachweisen kannst.
Grundsätzlich gilt ab drei Jahren: Dein Kind hat
einen Anspruch auf einen Halbtagsplatz. Nur wenn genügend Kapazitäten
für eine Ganztagsbetreuung zur Verfügung stehen, hat Dein Kind einen
Anspruch auf eine Ganztagesbetreuung. Das gilt aber nur, wenn Du einen
entsprechenden Betreuungsbedarf nachweist. Nachweisen kannst Du den
Betreuungsbedarf zum Beispiel durch die Berufstätigkeit, Ausbildung,
Fortbildung oder Arbeitssuche aller betreuenden Elternteile.
- Der Staat muss ein ausreichendes Angebot an Ganztagesplätzen zu schaffen. Das bedeutet aber nicht, dass Dein Kind in jedem Fall ein Recht auf einen Ganztagesplatz hat.
Allerdings gibt es eventuell in Deinem Bundesland
einen Anspruch auf eine längere Betreuungszeit (siehe Tabelle "Betreuungszeit Kindergarten ohne
Bedarfsnachweis").
Betreuungszeit Kindergarten ohne Bedarfsnachweis
Bundesland | Betreuungszeit Kindergarten ohne Bedarfsnachweis |
Baden-Württemberg | 6 Stunden pro Tag* |
Bayern | 6 Stunden pro Tag* |
Berlin | 6 Stunden pro Tag* |
Brandenburg | 6 Stunden pro Tag* |
Bremen | 6 Stunden pro Tag* |
Hamburg | 6 Stunden pro Tag* |
Hessen | 6 Stunden pro Tag* |
Mecklenburg-Vorpommern | 6 Stunden pro Tag* |
Niedersachsen | 6 Stunden pro Tag* |
Nordrhein-Westfalen | 6 Stunden pro Tag* |
Rheinland-Pfalz | 7 Stunden pro Tag |
Saarland | 6 Stunden pro Tag* |
Sachsen | 6 Stunden pro Tag* |
Sachsen-Anhalt | 8 Stunden pro Tag oder 40 Stunden pro Woche |
Schleswig-Holstein | 6 Stunden pro Tag* |
Thüringen | 10 Stunden pro Tag |
* Aktuelle Rechtsprechung vieler Gerichte, aber noch nicht abschließend geklärt.
Ab wann suchen?
Auch die Anmeldefristen für Kindergartenplätze
unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde. Wir empfehlen Dir daher,
Dich früh zu informieren. Dein Kind hat bereits einen Krippenplatz?
Großartig! Dann kannst Du Dich in der Kindertagesstätte bereits in der
Eingewöhnungsphase erkundigen, ob die Kindertagesstätte auch Ü3 Plätze
anbietet. Bei der Gelegenheit kannst Du auch erfahren, wie das
Antragsverfahren läuft.
Hat Dein Kind keinen Krippenplatz, empfehlen wir Dir,
Dich sicherheitshalber bereits im ersten Lebensjahr nach der
Kindergartensituation und dem Antragsverfahren zu erkundigen. In den
meisten Fällen ist das zu früh. Falls allerdings eine Warteliste besteht
ist es gut, wenn Du Dein Kind so früh wie möglich auf die Warteliste
setzen kannst.
Wie beantragen? Wie beantrage ich einen Betreuungsplatz
Wie teuer? Das kostet ein Kindergartenplatz
Gute Nachrichten: In vielen Bundesländern ist
mittlerweile die Betreuung in einem beschränkten zeitlichen Umfang
kostenlos. Sofern die Betreuung nicht kostenlos ist, hängen die
Betreuungskosten in der Regel ab vom Einkommen der Eltern, der Anzahl
ebenfalls betreuter Geschwisterkinder und der Betreuungsdauer. Wie auch
für Krippenplätze gilt: Essen, sofern in Anspruch genommen, wird separat
berechnet. Kleinere Beiträge können zusätzlich anfallen, z.B. für eine
Gruppenkasse (etwa im Bereich von 10 Euro pro Monat).
- Wie auch bei Krippenplätzen (siehe Abschnitt "Wie teuer? Das kostet ein Krippenplatz”) gilt, dass von den Eltern gezahlte Betreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Geringverdiener können einen Anspruch darauf haben, dass das Jugendamt die Betreuungskosten übernimmt.
Wie nah? Die zumutbare Entfernung
Auch für Kinder über drei Jahre gilt: Die Entfernung
zwischen dem Wohnsitz (dem Zuhause) des Kinds und dem Betreuungsplatz
muss für die Eltern des Kinds zumutbar sein. Auch drei Jahre alte Kinder
müssen demnach grundsätzlich keine Wegezeit von über 30 Minuten
akzeptieren.
Siehe für mehr Details den Abschnitt oben “Wie
nah? Die zumutbare Entfernung” im Abschnitt “Kinder älter als ein Jahr (aber unter drei Jahre)”.
Ab wann geht’s los? Beantragter Beginn der Betreuung
Auch bei Kindern über drei Jahre gilt: Entscheidend ist
das Alter des Kinds zum geplanten Betreuungsbeginn im Kindergarten. Dein
Kind muss also zum geplanten Beginn der Betreuung mindestens drei Jahre
alt sein.
- Mario wird am 14. April drei Jahre. Mario hat also ab dem 14. April einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz.
Du musst (und solltest) also nicht warten, bis Dein Kind
drei Jahre alt ist. Je nach Antragsfristen (wir raten Dir, den Platz so
früh wie möglich zu beantragen) ist Dein Kind in der Regel also erst
zwei Jahre alt, wenn Du den Kindergartenplatz beantragst.
Zusage so wie gewünscht erhalten?
Herzlichen Glückwunsch! Wir freuen uns mit Deinem Kind
und Dir! In der Regel musst Du jetzt noch einige Formalitäten erledigen
(zum Beispiel eine Betreuungsvereinbarung mit der Gemeinde
unterschreiben oder einige Formulare, eventuell Impfnachweise oder
ähnliches einreichen) und der Weg zum Betreuungsplatz ist frei. Wir
empfehlen Dir, Dich bald mit der Krippe, dem Kindergarten oder der Tagesmutter in Verbindung zu setzen,
und die Details der Eingewöhnung zu besprechen. Wir wünschen Euch dabei viel Spaß!
Zusage abgelehnt, nicht wie gewünscht oder verspätet?
* * *
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Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Fußnoten:
- Zwei Drittel der Kosten bis zu 6.000 Euro pro Jahr und Kind↩
- § 24 Absatz 2 SGB VIII↩
- § 5 SGB VIII↩
- “Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.” § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit §24 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII ↩
- VG Stuttgart, Beschluss vom 22. August 2013 – 7 K 2688/13↩
- “Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.” § 24 SGB VIII. “Tageseinrichtung” bedeutet hier: Kindergarten ↩
- Wir verwenden den Begriff Tagesmutter, auch wenn die Kindertagespflege (so der gesetzliche Begriff) mittlerweile nicht mehr nur von Tagesmüttern geleistet wird. Tagesmütter sind derzeit faktisch der Regelfall. ↩